3) Recht

Die Verlosung ist nicht als Ausspielung im Sinne des Glücksspielgesetzes (GStG) zu sehen, da diese nicht gewerbsmäßig betrieben wird. Sie geht daher konform mit der vom Bundesministerium für Finanzen geforderten Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Gebühr für Glückspiele in der Höhe von 12% des Barwertes der aufgelegten Lose ist von den Verlosern am 20. des Monats, der auf den Verlosungsstart folgt, an das Finanzamt abzuführen. Die Bezahlung der Gebührenschuld erfolgt nur in Höhe von 12% des Treuhanderlages, sodass eine Rücküberweisung des Restbetrages im Falle der Nichtverlosung möglich bleibt. Für den Gesamtbetrag haben die Verloser eine Bankgarantie beim Treuhänder hinterlegt.

Die gegenständliche Verlosung ist nicht als Glücksspiel, welches gemäß § 168 StGB verboten ist, zu werten. Eine Bereicherung liegt nicht vor, da die Verloser die Liegenschaft zum Verkehrswert verkaufen. Von den darüber hinausgehen Beträgen werden Gebühren und Steuern, Anwalts- Notarkosten sowie Werbungskosten bezahlt. Jeglichen Ausgaben stehen Leistungen gegenüber, weswegen eine Bereicherung der Verloser nicht eintreten kann. Sämtliche nach Abzug des Verkehrswertes und der Kosten allenfalls verbleibenden Beträge werden wohltätigen Zwecken zugeführt.

Hinsichtlich der Glückspiel-, Gebühren- und Steuerfragen wird auf die FAQ des Bundesministeriums für Finanzen verwiesen. Wenn Sie darüber mehr lesen wollen, folgen Sie bitte nachfolgendem Link:

https://www.bmf.gv.at/Glcksspielmonopol/HufiggestellteFrage_752/_start.htm

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